Urheberrecht

 

Was ist ein Werk im Sinne des Urheberrechts?

 

Unter einem Werk versteht der Gesetzgeber "eigentümliche geistige Schöpfungen“ im Besonderen auf dem Gebiet der Literatur, einschließlich EDV-Programme, der darstellenden Kunst & Grafik sowie der Ton- und Filmkunst.

 

Demzufolge sind etwa Musikkompositionen, grafische Gestaltungen, Bilder, Fotos, Filme und Texte sowie auch Datenbanken und dergleichen jedenfalls vom Urheberrechtsschutz erfasst, wenn es sich dabei nicht um herkömmliche Gestaltungen handelt, also eine gewisse Originalität (schöpferische Eigenart) in diesen Werken zum Ausdruck kommt.

 

Was ist eine Urheberrechtsverletzung?

 

Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die Urheberrechte.

Häufige Verstöße gegen das Urheberrecht sind:

·         Verstoß gegen die im Urheberrechtsgesetz definierten Verwertungsrechte

·         Aneignung eines fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat)

·         Rechtswidrig hergestellte oder verbreitete Kopie von urheberrechtlich geschützten - meist elektronischen Medien (Raubkopie)

Bei den Medien kann es sich um Musikstücke, Filme, Bücher, Computerprogramme, Datenbanken oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material handeln. Dabei unterbleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers, die beim Kauf einer legalen Kopie erfolgt wäre.

 

Welche Folgen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung?

 

Bei einer Urheberrechtsverletzung kann man auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt einschließlich einer Entschädigung für erlittene Kränkung sowie Schadenersatz samt Herausgabe eines allfällig erzielten Gewinnes in Anspruch genommen werden. Es besteht überdies ein Anspruch auf Rechnungslegung, entsprechende Auskunft und sogar Verhängung einer Strafe auf Verlangen des in seinen Rechten Verletzten.

 

Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung sind von einem Verschulden des Verletzers unabhängig! Schadenersatzansprüche hingegen sind grundsätzlich verschuldensabhängig. Der Schadenersatz ist bei Verschulden in mindestens der doppelten Höhe des angemessenen Entgeltes zu leisten. Grundsätzlich setzt jedoch die Haftung nach dem Urheberrecht kein Verschulden voraus.

 

Musikdateien und Copyrights

 

Immer mehr Unternehmen verwenden zur öffentlichen Aufführung und damit gewerblichen Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik den Computer. Auf dessen Festplatten Musikdateien in verschiedensten Dateiformaten und in meist großer Anzahl gespeichert sind. Der Vorteil bei der Verwendung von mehreren tausend Musikdateien liegt in der einfachen und zeitsparenden Methode, speziell angepasste Musik ohne Qualitätsverlust zum Zwecke der Unterhaltung öffentlich aufzuführen. Damit werden im Gegensatz zur privaten Nutzung, urheberrechtlich geschützte Werke zur ökonomischen Förderung verwendet und unterliegen damit anderen rechtlichen Grundlagen.

 

Wesentlich ist allerdings, dass Umwandeln von analoger Musik in digitalisierte Form als MP3, WMA, OGG, MP4 etc. urheberrechtlich eindeutig einen Vervielfältigungsvorgang(Kopie) darstellt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob für die Erstellung des digitalen Formates auf Festplatte eine im Handel erworbene CD verwendet wurde oder nicht.

Für Vervielfältigungen zum Zweck der öffentlichen Aufführung haben die VG (Austro-Mechana, LSG) einen Entgelt-Anspruch.

Der VVAT hat für seine Mitglieder eine Vervielfältigungslizenz für PC-Festplatten (Kopierentgelt für PC-Speicherung) in Form eines Rahmenvertrages mit der Austro-Mechana und der LSG abgeschlossen. Das Entgelt für diese Vervielfältigung beträgt 31% vom AKM-Aufführungsentgelt.

 

 

Quellen: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Wettbewerbsrecht-/-Marke-/-Muster-/-Patent-/-UWG/urheberrecht.html , https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848